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Satzung 
Geburt und Leben eV

§ 1.1  Name des Vereins

Der Vereinsname ist „Geburt und Leben“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ erhalten. Der Namenszusatz im Untertitel lautet: „Zeugen/ Empfangen, Gebären, Wachsen, Leben und Sterben in Achtsamkeit und Würde.“

§ 1.2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Rettenberg.

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§ 2 Geschäftsjahr                                                                                   

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Wir treten für den Schutz des Kindes und den achtsamen Umgang mit ihm ein; vor, während und nach der Geburt. Dazu gehört eine entsprechende Vorbereitung und Unterstützung der Mutter und der Familie. Unser Engagement dient einer gewaltfreien und naturgeleiteten Geburt, Schwangerschaft und Zeugung.

§ 4 Aufgaben, Mittel und Wege

§ 4.1 Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von Empfängnis, Schwangerschaft, Geburt und früher Kindheit, für die psychische Entwicklung und für die Bedürfnisse und Wertschätzung von Eltern.

§ 4.2 Sensibilisierung von Frauen und Männern in der Übergangsphase zur Elternschaft und Ermutigung, ihrem inneren Gespür und dem Erfahrungswissen vieler Generationen vor ihnen zu vertrauen.

§ 4.3  Betonung der Vorteile und Unterstützung einer physiologischen Geburt gegenüber einer technisch überwachten und medikamentös orientierten Entbindung.

§ 4.4  Verbreitung der „Charta der Rechte des Kindes“ (siehe Anlage).

§ 4.5  Ärztliche Geburtshelfer und Geburtshelferinnen sollen dazu bewegt werden, sich auf erkrankte Schwangere zu begrenzen und dabei die psychischen Faktoren grundsätzlich mit einzubeziehen.

§ 4.6  Ermutigung von Hebammen, sich von erfahrenen Kolleginnen fortbilden zu lassen, um qualifiziert und allein verantwortlich, die mehr als 90% Frauen, die gesund und komplikationsfrei ihr Baby bekommen können, bei einer natürlichen Geburt zu unterstützen.

§ 4.7 Förderung und Bekanntmachung von Geburtshausgeburten, Hausgeburten, Hebammenkreissälen.

§ 4.8 Förderung und Entwicklung von Fort- und Weiterbildungen für alle Berufsgruppen, die sich mit Schwangerschaft, Geburt und der Säuglings- und Kleinkinderzeit im Sinne der Ziele des Vereins befassen.

§ 4.9 Unterstützung aller Bemühungen um verbesserte Grundbedingungen für die psychische Gesundheit von Eltern, Familien und anderen Bezugspersonen als Voraussetzung für eine ungestörte Entwicklung in Schwangerschaft, Geburt und früher Kindheit.

§ 4.10 Unterstützung aller  therapeutischen Möglichkeiten der für die Schwangerschaft sowie das Säuglings- und Kleinkindalter, also alle den prä-, peri- oder postnatalen Bereich betreffenden relevanten Anwendungen und Therapien, die die Entstehungsbedingungen, die Auswirkungen und langfristigen Folgen von Störungen berücksichtigen und diese vermeiden, mildern oder heilen können. Dazu gehört auch die Begleitung und Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen der Eltern, die mit Abschied, Tod und Behinderung verknüpft sind.

§ 4.11 Unterstützung alle uns sinnvoll erscheinende therapeutischen Möglichkeiten, die die Aufarbeitung von traumatischen Erfahrungen noch im späteren Lebensalter ermöglichen, deren Ursprung im prä-, peri,-und postnatalen Bereich zu sehen sind.

§ 4.12 Der Verein ist unabhängig.  Er will eine Lobby sein, für diejenigen, die sich im Sinne des Vereins für das Ungeborene, das geborene Kind und deren Eltern einsetzt.

§ 4.13 Der Vereinszweck soll unter anderem durch das Errichten und Unterstützen eines Ortes erfüllt werden, an dem das bisher Genannte umgesetzt werden kann.

§ 4.14 Der Vereinszweck soll u. a. durch Informationen, Informationsschriften, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Seminare, Symposien, Pressekonferenzen und einem Internetauftritt verwirklicht werden.

§ 4.15 Der Verein strebt die Gründung eines Fonds an, aus dem Eltern/Mütter für Anwendungen, die im Sinne des Vereins sind, unterstützt werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verordnungen im Sinne der Abgabenordnung § 53 (mildtätige Zwecke) eingehalten werden.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 6.1 Aktives Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und sich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt.

Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und vom Vorstand entschieden.

Aktive Mitglieder dürfen bei der Mitgliederversammlung Anträge einbringen und sind stimm- und wahlberechtigt. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.

§ 6.2 Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützen möchte.

Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und von einem Vorstandsmitglied entschieden.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet jedes Fördermitglied selbst. Sie muss jedoch mindestens 18,- € im Jahr betragen.

§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Sie endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Sie muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beistandsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, das  binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Organe des Vereins                                                                                                             

–        die Mitgliederversammlung (MV)

–        der Vorstand

–        Kassenprüfer

–        bei Bedarf Arbeitsgruppen

 § 7.1. Die MV ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise 1x im Jahr im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung in schriftlicher Form (auch per e -mail) sollte spätestens drei Wochen vor der MV an alle Mitglieder erfolgen. Sie enthält eine vorläufige Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung, die eine Entscheidung durch die MV zum Ziel haben, können von jedem aktiven Mitglied bis zwei Wochen vor der MV an den Vorstand gestellt werden. Die endgültige Tagesordnung der MV ergeht bis eine Woche vor dem Termin.

Aufgaben der MV sind:

–        Bericht des Vorstandes und Aussprache über das vergangene Geschäftsjahr.

–        Kassenbericht

–        Bericht der Kassenprüfer/innen und

–        Entlastung des Vorstands

–        Wahl des Vorstands

–        Wahl der Kassenprüfer/innen

–        Beratung und Entscheidung von Anträgen

–        Festsetzung der Mitgliederbeiträge

–        Satzungsänderungen

–        Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Konsensentscheidungen werden angestrebt. Erklärungen zum Verfahren sind in der Geschäftsordnung dargestellt. Nicht mit einfacher Mehrheit sind die §§ 3 und 8 (Zweck des Vereins und Auflösung) zu ändern. Siehe dazu § 8 (Auflösung des Vereins).

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Zu Beginn der MV wird ein/e Protokollführer/in gewählt. Er/Sie protokolliert die Beschlüsse der MV und unterschreibt das Protokoll gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden. Auf Anforderung wird das Protokoll den Mitgliedern durch den Vorstand zugestellt.

§ 7.2  Der Vorstand im Sinn des § 26  BGB setzt sich zusammen aus:

Der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen sowie dem/der Kassenführer/in.

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Er/sie kann durch den/die Stellvertreter/in vertreten werden.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mehrheitlich, möglichst im Konsens. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 7.3  Die MV wählt 2 Kassenprüfer für ein Jahr. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§ 7.4  Bei der Einführung von Arbeitsgruppen gehören ihre Sprecher zum erweiterten Vorstand.

§ 8  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung entscheiden dreiviertel der anwesenden Mitglieder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Bei zu geringer Anwesenheitszahl wird eine weitere MV nach frühestens fünf Wochen und spätestens zwei  Monaten einberufen. Dann entscheiden dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

Das Gleiche gilt bei Satzungsänderung bezüglich § 3 Zweck des Vereins.

§ 9  Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den „Green Birth e.V.“ und den „Verein zur Förderung vorgeburtlicher Erziehung e.V.“

Anhang

Zu §  4.4

Charta der „Rechte des Kindes“, vor, während und nach der Geburt

Einleitung

Die Charta wurde von der Mitgliederversammlung der internationalen  Studiengemeinschaft für pränatale und perinatale Psychologie und Psychotherapie (ISPPM) in Heidelberg am 3. Juni 2005 beschlossen und verabschiedet.

Die Forschungen zur frühen Entwicklung des Kindes belegen, dass das individuelle und soziale Leben des Kindes bereits vor der Geburt beginnt. Die Zeit vor, während und nach der Geburt ist als Kontinuum zu betrachten, in dem unterschiedlichste Entwicklungs- und Lernprozesse miteinander verwoben, voneinander abhängig und aufeinander bezogen sind. Das Fundament unserer grundlegenden Gefühle von Sicherheit und Vertrauen wird in dieser Zeit gelegt. Eine Grundvoraussetzung für eine gedeihliche Entwicklung ist eine wechselseitige Bezogenheit. Auch das Kind vor der Geburt ist schon ein eigenständiges Wesen. Die Rechte des Kindes (von der UN Konvention verabschiedet), sollten in diesem Sinne erweitert werden. Die folgende Charta der „Rechte des Kindes“ vor, während und nach der Geburt versucht diese Rechte konkret zu machen. Hierbei geht es um grundlegende geistige, seelische und körperliche Bedürfnisse, die erfüllt sein müssen, um eine gesunde Entwicklung des Kindes zu ermöglichen (vgl. www.isppm.de).

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  1. Jedes Kind hat das Recht, schon vor der Geburt als eigene Person geachtet und respektiert zu sein.

  2. Jedes Kind hat das Recht auf eine sichere vorgeburtliche Beziehung und Bindung.

  3. Jedes Kind hat ein Recht darauf, dass während der Schwangerschaft und Geburt seine Erlebens-Kontinuität beachtet und geschützt wird.

  4. Jedes Kind hat das Recht darauf, dass medizinische Interventionen, von Anfang an immer auch auf ihre seelische Auswirkungen hin reflektiert und verantwortet werden.

  5. Jedes Kind hat das Recht auf Hilfen für einen liebevollen und bezogenen Empfang in der Welt, der ihm eine sichere nachgeburtliche Bindung erlaubt.

  6. Jedes Kind hat das Recht auf eine hinreichend gute Ernährung vor und nach der Geburt. Jedes Kind sollte nach Möglichkeit gestillt werden.

  7. Mit den Kinderrechten verbunden ist es ein Recht der künftigen Generationen, dass die Gesellschaft ihnen die Möglichkeit gibt, ihre eigenen Potentiale als Paar und als Eltern zu entwickeln.

  8. Mit diesem Recht auf Entwicklung elterlicher Kompetenz ist das Recht des Kindes auf verantwortliche, feinfühlige und bezogene Eltern und Ersatzpersonen verbunden.

  9. Um diese Rechte des Kindes zu gewährleisten, haben die gesellschaftlichen Institutionen die Pflicht, die Eltern bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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Als Ergebnis aus der Diskussion wurde noch folgender Zusatz eingefügt: Selbstverständlich stehen diese Rechte auch in Beziehung zu den Rechten anderer Personen, insbesondere denen der Mutter und der Familie. Es ist nötig, einen Ausgleich zwischen ihnen zu finden mit Verständnis für die zugrunde liegenden Bedürfnisse aller, einschließlich denen der Kinder.

Hiermit versichere ich, dass der Wortlaut der geänderten Satzung mit dem Wortlaut des Beschlusses über die Satzungsänderung und im übrigen mit der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung übereinstimmt.

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